Der Betrieb eines Online-Shops unterliegt einer Vielzahl gesetzlicher Anforderungen, deren Nichtbeachtung nicht nur die Vertragsdurchführung gefährdet, sondern auch erhebliche wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Besonders im Bereich des Verbraucherschutzes bestehen strenge Vorgaben zur Informationstransparenz, die häufig Gegenstand von Abmahnungen sind. Dieser Beitrag beleuchtet vier typische rechtliche Schwachstellen, die im Onlinehandel immer wieder auftreten, und bietet praxistaugliche Hinweise zur rechtssicheren Ausgestaltung.


1. Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung ist ein zentrales Element im Fernabsatzrecht. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB sind Unternehmer verpflichtet, Verbraucher vor Vertragsschluss umfassend über das bestehende Widerrufsrecht zu informieren. Fehler in diesem Bereich sind nicht nur häufig, sondern bergen erhebliches rechtliches Risiko.

Typische Mängel:

  • Verwendung veralteter Muster (z. B. vor Geltung der Verbraucherrechterichtlinie)
  • Unvollständige Angaben zur Widerrufsfrist oder zum Fristbeginn
  • Fehlende oder unzutreffende Hinweise zur Rückabwicklung oder zu Ausnahmen

Rechtliche Folge: Wird eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB nicht zu laufen. Dies führt dazu, dass Verbraucher den Vertrag unter Umständen auch Monate oder Jahre nach Vertragsschluss widerrufen können. Zudem stellt die Verwendung einer unzulässigen Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß dar, der von Mitbewerbern, Verbänden oder Verbraucherzentralen abgemahnt werden kann.

Gestaltungshinweis: Die Widerrufsbelehrung ist regelmäßig anhand der aktuellen Rechtslage zu überprüfen. Es empfiehlt sich, ausschließlich geprüfte, an den konkreten Einzelfall angepasste Formulierungen zu verwenden. Mustertexte sollten nicht ungeprüft übernommen werden.


2. Fehlender oder veralteter Hinweis auf die OS-Plattform

Art. 14 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung (ODR-Verordnung) verpflichtet Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern eingehen, zur Angabe eines leicht zugänglichen, klickbaren Links zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission.

Fehlende oder fehlerhafte Angaben stellen einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann.

Achtung: Die EU-Kommission hat angekündigt, dass die Plattform am 19. Juli 2025 eingestellt wird. Ab dem 20. Juli 2025 darf der Hinweis nicht mehr verwendet werden, da er ansonsten als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG qualifiziert werden könnte.

Gestaltungshinweis: Bis zum genannten Datum ist der Hinweis weiterhin erforderlich. Der Link (https://ec.europa.eu/consumers/odr/) sollte im Impressum oder in den AGB platziert werden. Nach dem 19. Juli 2025 ist der Hinweis zwingend zu entfernen, um wettbewerbsrechtliche Risiken zu vermeiden.


3. Fehlende oder unzureichende Angaben zur Lieferzeit

Nach § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, vor Abgabe der Bestellung eine verbindliche Angabe zur Lieferzeit zu machen. Ebenso sind Versandkosten in transparenter Form darzustellen (§ 312j Abs. 2 BGB).

Typische Fehler:

  • Gänzlich fehlende Angabe zur Lieferzeit
  • Vage Formulierungen wie „so bald wie möglich“ oder „abhängig von Verfügbarkeit“
  • Unklare oder versteckte Versandkostenangaben

Rechtliche Folge: Das Fehlen dieser Informationen begründet eine Irreführung über wesentliche Vertragsmerkmale und kann eine Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbände nach sich ziehen.

Gestaltungshinweis: Die Lieferzeit ist konkret zu benennen, z. B. „Lieferzeit: 2–4 Werktage (innerhalb Deutschlands)“. Versandkosten sind eindeutig zu beziffern (z. B. „Versandkosten: 7,69 EUR“) und dürfen nicht lediglich auf einer externen Unterseite aufgeführt werden.


4. Unklare oder unvollständige Preisangaben

Die Preisangabenverordnung sowie Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB verpflichten Unternehmer dazu, den Gesamtpreis inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Zusatzkosten – insbesondere Versandkosten – anzugeben.

Häufige Fehler:

  • Fehlende Angabe zur enthaltenen Mehrwertsteuer
  • Nicht ausgewiesene Versandkosten
  • Verwendung uneindeutiger Formulierungen (z. B. „ab-Preise“ ohne Klarstellung)

Rechtliche Folge: Unzureichende Preisangaben sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH als wettbewerbswidrig einzustufen, da sie die Preisvergleichsfähigkeit und Entscheidungsfreiheit der Verbraucher beeinträchtigen.

Gestaltungshinweis: Es ist darauf zu achten, dass die Angabe in folgender Form erfolgt: „Alle Preise inkl. gesetzlicher MwSt zzgl. Versandkosten.“. Die Versandkosten müssen entweder direkt beziffert oder durch einen klaren Link zu einer Versandkostentabelle erschlossen werden.


Fazit

Die oben aufgeführten vier Fallgruppen gehören zu den am häufigsten abgemahnten Verstößen im Onlinehandel. Dabei handelt es sich nicht um bloße Formalien, sondern um essenzielle Transparenzpflichten, deren Einhaltung den Schutz der Verbraucherinteressen bezweckt. Unternehmer im E-Commerce sollten sich der Tragweite dieser Vorgaben bewusst sein und ihre Online-Präsenzen in regelmäßigen Abständen einer rechtlichen Überprüfung unterziehen.

Die frühzeitige juristische Beratung bei der Gestaltung von Shopstrukturen, Rechtstexten und Informationspflichten bietet nicht nur Sicherheit vor wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen, sondern trägt wesentlich zur Stärkung des Kundenvertrauens und zur langfristigen Marktpositionierung bei.


FAQ – Häufig gestellte Fragen zur rechtlichen Absicherung von Online-Shops

Müssen Preisangaben auch bei B2B-Angeboten die Mehrwertsteuer enthalten?
Nein. Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises inklusive Mehrwertsteuer gilt nur im B2C-Bereich. Bei Angeboten, die sich ausschließlich an Unternehmer richten, ist die Netto-Preisangabe zulässig, sofern ein entsprechender Hinweis erfolgt (z. B. „zzgl. gesetzlicher MwSt“).

Ist der Hinweis auf die OS-Plattform auch bei reinen B2B-Shops erforderlich?
Nein. Die Pflicht zur Verlinkung besteht nur im B2C-Bereich. Wer ausschließlich mit gewerblichen Kunden handelt, unterliegt nicht der ODR-Verordnung.

Muss die Widerrufsbelehrung individuell gestaltet werden oder reicht ein Mustertext?
Ein Mustertext kann als Grundlage dienen, muss jedoch auf den konkreten Einzelfall angepasst und regelmäßig aktualisiert werden. Pauschale oder veraltete Formulierungen sind rechtlich riskant.

Wie oft sollten die Rechtstexte eines Online-Shops überprüft werden?
Mindestens einmal jährlich. Zusätzlich sollten sie bei jeder Gesetzesänderung, bei Änderung des Geschäftsmodells oder der angebotenen Leistungen juristisch überprüft und angepasst werden.

Darf die Lieferzeit pauschal auf einer Unterseite angegeben werden?
Nein. Die Lieferzeit muss vor Abgabe der Bestellung und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Artikel angegeben werden. Allgemeine Hinweise auf Unterseiten genügen nicht.


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